Berufstätig und das Kind wird krank

Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben.

Alarmstufe Rot um vier Uhr morgens: »Mein Bauch tut so weh«, klagt der sechsjährige Sven. Und kaum hat er sich im Bett aufgesetzt, muss er sich übergeben. Erst anderthalb Stunden später schläft er in seinem frisch bezogenen Bett wieder ein. Seine Eltern finden keine Ruhe mehr. Da Sven nicht zur Schule kann, müssen sie seine Pflege organisieren.

Nachdem die schmutzige Bettwäsche in der Waschmaschine steckt, holen Svens Eltern, beide berufstätig, ihre Terminkalender hervor. Was liegt heute an? Wer bleibt zu Hause? Großeltern, Onkel oder Tanten können nicht einspringen, sie wohnen zu weit weg.

Papa kann zuhause bleiben

Und für den kranken Sven gibt es sowieso nur ein gutes Heilmittel: Mama oder Papa, am besten beide. Das geht leider nicht, aber sein Vater kann bleiben. Sein Chef ist über den Ausfall zwar nicht begeistert, zeigt aber Verständnis.

Rechtlich sieht es für Svens Vater klar aus: Arbeiten Vater und Mutter, kann sich ein Elternteil vom Arbeitgeber freistellen lassen, wenn das zu pflegende Kind unter zwölf Jahre alt ist. Für behinderte und auf Hilfe angewiesene  Kinder gilt die Altersgrenze nicht.

Jedes Elternteil kann bis zu zehn Tage pro Kind und Jahr beanspruchen, bei mehreren Kindern jedoch insgesamt höchstens 25 Tage je Elternteil. Alleinerziehende dürfen sich jährlich für bis zu 20 Tage pro Kind, maximal aber 50 Tage bei mehreren Kindern freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht für gesetzlich und privat Krankenversicherte.

Bezahlte Freistellung

Und wie sieht es finanziell aus? Der Arbeitnehmer kann, wenn es nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, eine bezahlte Freistellung für einen »nicht erheblichen« Zeitraum, in der Regel bis zu fünf Tage, beanspruchen. Für den Magen-Darm-Infekt von Sven reicht das völlig.

»Wenn der Arbeitgeber nicht oder nicht mehr zahlt«, erläutert Michael Ihly von der Pressestelle der Techniker Krankenkasse in Hamburg, »springt bei gesetzlich Versicherten die zuständige Krankenkasse ein, die Kinderkrankengeld gewährt. Dies tut sie aber höchstens solange, wie laut Sozialgesetzbuch Anspruch auf Freistellung besteht.«

Ihly betont, dass ein Elternteil den Anspruch sogar auf den anderen übertragen darf, wenn berufliche Gründe dies erzwingen. Kinderkrankengeld erhalten nur gesetzlich versicherte Väter und Mütter für bei ihnen mitversicherte Kinder. Bei einem Unfall in Schule und Kindergarten oder auf dem Weg dorthin trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten des Kinderkrankengeldes. Wie dessen Zahlung dann abläuft, kann man im Zweifel von der Krankenkasse erfahren.

Arbeitgeber unverzüglich verständigen

Die Eltern sollten ihre Arbeitgeber unverzüglich verständigen. Weiterhin müssen sie sich beim Arzt um einen Kinderkrankenschein kümmern. Der Arbeitgeber kann ihn verlangen und die gesetzliche Krankenkasse benötigt ihn für die Zahlung des Kinderkrankengeldes. Es muss außerdem klar sein, dass das Kind von keiner anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann. Arbeiten beide Eltern, dürfen sie wählen, wer die Pflege übernimmt.

Erkrankt ein Kind länger als 20 Tage, besteht kein sozialrechtlicher Anspruch mehr auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Dann müssen sich die Eltern mit ihren Arbeitgebern einigen. Als einen Sonderfall erwähnt Ihly schwerstkranke Kinder. Liegt ihre Lebenserwartung unter einem halben Jahr, ist eine längere Freistellung möglich und die gesetzlichen Krankenkassen zahlen über die ganze Zeit Kinderkrankengeld.

Sven hat aber zum Glück nur einen harmlosen Virusinfekt, der mit Diät und viel Ruhe schnell ausheilt. Vor allem dann, wenn Papa tolle Geschichten vorliest, Sven oft in den Arm nimmt und ihn ein bisschen mehr fernsehen lässt als sonst.

Quelle: Neue Apotheken Illustrierte, 15.3.2008

Foto: © Superingo – Fotolia.com